Cases und Trends im Klinikmarketing I Frage & Antwort
Ein Meldeformular für Whistleblower: wann, warum und wie?
Die Einrichtung interner Meldestellen für Beschwerden, Anregungen oder Lob von Patient:innen sind für Kliniken seit 10 Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Nun müssen auch Whistleblower eine Meldemöglichkeit bekommen.

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Wer Verstöße gegen geltendes Recht meldet, soll besser als bisher vor Repressionen geschützt werden: Unter dem sperrigen Namen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchuG) wurde eine diesbezügliche EU-Richtlinie bei uns in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz betrifft auch Kliniken. Doch was bedeutet das? Hier können Sie sich einen Überblick verschaffen.
Wen genau soll das Gesetz schützen?
Sowohl die sogenannten Whistleblower als die Personen/Unternehmen, die von ihren Hinweisen betroffen sind.
Sind alle Kliniken in der Pflicht?
Grundsätzlich müssen alle Kliniken mit mehr als 50 Mitarbeitenden eine Meldemöglichkeit bereitstellen. Für große Kliniken besteht die Pflicht bereits seit Mitte 2022, bis 17. Dezember 2023 müssen kleine Kliniken (bis 249 Mitarbeitende) nachziehen.
Welche Vorteile hat das Gesetz für Kliniken?
Es unterstützt sie darin, schwerwiegende Probleme aufzudecken, die möglicherweise aus Angst vor Konsequenzen unter dem Teppich gehalten werden. Mit einem gut funktionierenden Hinweisgeberschutzsystem können frühzeitig interne Ermittlungen starten und negative Konsequenzen gemildert werden. Kann ein Verstoß durch interne Hinweise abgestellt werden, lassen sich ggf. öffentliche Verfahren vermeiden. Das spart Geld und schützt das Ansehen der Klinik.
Was müssen die Kliniken tun?
Sie haben Meldekanäle bereitzustellen, die alle Anforderungen an IT-Sicherheit, Anonymität und Prozesssicherheit erfüllen. Und sie müssen für eigens befugte Mitarbeitende sorgen, die unabhängig und fachkundig eingegangene Meldungen entgegennehmen und bearbeiten.
In welcher Form können Hinweise erfolgen?
Die anonymen und vertraulichen Meldungen können mündlich (z. B. über eine Telefon-Hotline) oder in Textform (z. B. über ein Online-Formular) erfolgen. Digital etablierte Hinweissysteme schützen die Anonymität sowohl des Hinweisgebers als auch der betroffenen Personen zuverlässiger als etwa E-Mails und Anrufe.
Was kann gemeldet werden?
Schwerwiegende Probleme wie Verstöße gegen gesetzliche Auflagen, Missstände und unethisches / illegales Verhalten. Dazu gehören z. B. auch Verstöße gegen die Gleichbehandlung von Mitarbeitenden und Rassismus. Einige der Meldeanlässe decken sich teilweise mit dem bereits in Krankenhäusern existierenden verpflichtenden Critical Incident Reporting System (CIRS).
Wer kann melden?
In erster Linie betrifft die Meldestelle die Mitarbeitenden der Klinik. Aber auch Dritte (Patienten, Lieferanten, Boten usw.) können hier aktiv werden.
Drohen den Hinweisgebern strafrechtliche Konsequenzen?
Dem Meldenden, aber auch den von der Meldung Betroffenen, dürfen keine arbeits- und strafrechtlichen Folgen drohen. Dies gilt auch, wenn die gemeldeten Infos illegal (etwa durch das Ausspähen von Daten) erlangt wurden. Vorsätzliche Falschmeldungen jedoch können juristische Konsequenzen, wie Schadenersatzforderungen, nach sich ziehen.
Wie geht es nach einer Meldung weiter?
Die Meldestelle muss den Eingang des Hinweises innerhalb von 7 Tagen bestätigen. Dann hat sie zu prüfen, ob die Meldung plausibel ist und ggf. Folgemaßnahmen – zum Beispiel Ermittlungen – einzuleiten. Innerhalb von 3 Monaten muss der Hinweisgeber über bereits getroffene Maßnahmen informiert werden.

Wir wissen, wie es geht!
Der Aufbau moderner Klinik-Websites ist eine Kernkompetenz von Remy&Remy. Laufend informiert sich das Team zu aktuellen Entwicklungen und Anforderungen. So gehört die Integration eines Whistleblower-Formulars für uns inzwischen zum festen Bestandteil in der Webumsetzung. Ein aktuelles Beispiel: Die neue Website der Kliniken des Landkreises Amberg-Sulzbach.